Ehegattentestament kann Nachteile beim Erben vermeiden

(rw – 11.8.16) Ein ungünstiger Ehevertrag, eine (zerstrittene) Erbengemeinschaft und kein Ehegattentestament: Das Erbrecht hat viele Tücken, insbesondere für Frauen, die ihren Ehemann überleben. Frauen geraten beim Erben in Fallen, welche ohne Ehegattentestament zum finanziellen oder familiären Desaster führen können.

Nach einer Erhebung haben etwa drei Viertel aller Familien kein Ehegattentestament. Dies führt in der Regel dazu, dass Erbengemeinschaften entstehen, beispielsweise aus Ehefrau und Kindern.

1827 - RA Woesch

Rudolf Woesch, Fachanwalt für Familienrecht berät bei der Erstellung eines Ehegattentestament

Vielen glauben, dass im Normalfall die Ehefrau auch ohne Ehegattentestament das gesamte Vermögen erbt. Doch dies ist ein Irrtum! Ohne Ehegattentestament oder Erbvertrag gehört der Nachlass allen Erben gemeinsam. Wenn also mehrere Familienmitglieder erben, haben diese volles Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht, vor allem die Kinder (und damit deren Lebenspartner und Ehegatten!).

Bei Immobilien führt dies nicht selten dazu, dass es ohne Ehegattentestament zu einer Teilungsversteigerung kommt, da sich die Erbengemeinschaft nicht darüber einigen kann, was mit der Immobilie geschehen soll. Die Immobilie wird dann ganz „normal“ versteigert. Der Erlös wird unter den Erben verteilt. Ein Erlös, der bei einer Versteigerung oft nur die Hälfte des tatsächlichen Verkehrswertes erreicht.

Diese Konflikte können durch ein Ehegattentestament vermieden werden, in welchem die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt wird. Zwar entstehen dann für die Kinder Pflichtteilsrechte, welche nicht verhindert werden können. Hier gibt es jedoch Vorsorgemöglichkeiten (z. B. Risiko-Lebensversicherungs-Verträge, mit welchen die Pflichtteils-Ansprüche abgedeckt werden können).

Auch können sog. „Strafklauseln“ für den Fall vorgesehen werden, dass die Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Denkbar ist auch eine erbvertragliche Regelung mit den Kindern dahingehend, dass diese auf ihre Pflichtteilsansprüche (ggf. gegen eine Ausgleichszahlung) verzichten. In jedem Falle ist es aber sinnvoll, dass die Ehefrau (und in umgekehrter Richtung natürlich auch der Ehemann) durch die Erbschaft im Wege eines Ehegattentestaments Alleineigentümer der Immobilie/Immobilien wird.

Besonders zu beachten ist, dass nicht verheiratete Personen in Deutschland, da sie keine Ehegattentestament errichten können, keinerlei gesetzlichen Erbansprüche haben, so also die nichtehelichen Lebensgemeinschaften, gleich in welcher Form diese auch geführt werden. Wird von einer solchen Lebensgemeinschaft Vermögen gemeinsam angeschafft, geht im Falle des Todes eines der Partner der andere erbrechtlich völlig leer aus, wenn nicht entsprechende Regelungen (Testament, Erbvertrag) getroffen werden.

Vorsicht ist auch bei Eheverträgen geboten, in welchen Gütertrennung vereinbart wird. Durch die Gütertrennung verliert der Ehepartner von Gesetzeswegen ein Viertel seines (gesetzlichen) Erbteils.

Woesch 300x120Vorsorge durch Errichtung eines Ehegattentestaments tut also in jedem Fall Not!

Rudolf Woesch, Rechtsanwalt, Rohrbacher Str.6 (Georgimarktplatz), 69181 Leimen, Tel.: 06224/97370 Fax: 06224/973751 [email protected]

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