Nußloch: Hinweise zur innerörtlichen Grundstückspflege

(nu – 22.6.18) In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über verwilderte und ungepflegte Grundstücke sowie Gehwege innerorts. Betroffen hiervon sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn, die durch den Ausflug von Unkrautsamen eine erhebliche Mehrarbeit bei der Pflege ihrer Haus- und Vorgärten haben und durch Überwuchs und Unkraut beeinträchtigt werden. Um zu vermeiden, dass es zu nachbarschaftlichen Streitigkeiten kommt, rufen wir alle Grundstückseigentümer dazu auf, mindestens einmal im Jahr ihr Grundstück zu mähen und die Gehwege von herauswachsendem Unkraut zu befreien.

Die Sauberhaltung der Grundstücke und Gehwege gehört zu einem gepflegten Ortsbild und wird in § 4 der Streupflichtsatzung der Gemeinde Nußloch geregelt. Hiernach obliegt es den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Verpflichtete Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§15 Abs. 1 Straßengesetz).

Darüber hinaus schneiden Sie bitte regelmäßig die von Ihrem Grundstück auf die Gehwege und Straßen überhängenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurück. Bei Gehwegen ist eine Durchgangshöhe von 2,25 m einzuhalten. Bitte denken Sie bei Ihrem Rückschnitt außerdem daran, dass die Äste nach Regen, aufgrund der Nässe, tiefer hängen.

Auch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes eine Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke besteht. Die Besitzer sind verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Durch die Bewirtschaftung und Pflege soll gewährleistet werden, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke, insbesondere durch schädlichen Samenflug, nicht unzumutbar erschwert wird.

Abschließend bitten wir um Beachtung, dass nach § 4 der Polizeiverordnung der Gemeinde Nußloch das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen untersagt ist.

Um Streitigkeiten zu vermeiden bittet das Ordnungsamt der Gemeinde Nußloch, diese Vorgaben einzuhalten. Ihr Nachbar dankt es Ihnen.

LeimenBlog.de Ihre lokale Internetzeitung für Leimen, Nußloch, Sandhausen

Kurz-URL: https://leimenblog.de/?p=106444

Kommentare sind geschlossen

Turmapotheke Logo NEU 300x120
Dr Ullrich -  Banner 300 - 2015
Woesch 300x120

Mattern Optik - Banner 300 - 4

OFIS-Banner_300x120

6581 - Elektro Lutsch Banner 300c

Autoglas300x120

Spargelhof Köllner Logo 300x120

Gallery

19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-20 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-16 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-15 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-13 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-12-Brandenburg 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-11 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-10 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-09 19244-Kundgebung-Leimen-bleibt-bunt-08
Anmelden | Entworfen von Gabfire themes

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Informationen...

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen