Zum Schutz von Pflanzen und Tieren: Heute beginnt die gesetzliche Vegetationsperiode

(nu – 1.3.21) Der Schutz und Erhalt von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für Pflanzen und Tiere, aber auch für uns Menschen selbst sollte für alle oberste Verpflichtung sein. Unverschmutzte Böden, reine Luft und sauberes Wasser sind jene Voraussetzungen, die uns und unseren Kindern die Zukunft sichern, weshalb wir alle unseren Beitrag für eine gesunde und intakte Umwelt leisten müssen. Dabei gilt es, der Natur „Raum und Zeit“ zu geben, damit sie sich überhaupt entfalten kann. Auf bestehende Grünbestände, sei es im hauseigenen Garten oder in der Feldflur, muss daher besonders Rücksicht genommen werden. Der Gesetzgeber hat hier schon lange reagiert und mittels strenger Gesetze Sträuchern, Hecken und Bäumen Schutz angedeihen lassen, der unbedingt zu beachten ist und der gerade jetzt seit 01. März wieder aktuelle Gültigkeit bekommt. Das neue Bundesnaturschutzgesetz besagt hierzu:

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (z.B. Haus- und Ziergärten) stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden (Entfernung des Stammes) oder auf den Stock zu setzen.

Hierdurch soll auch im Siedlungsbereich ein Mindestschutz von Lebensstätten wildlebender Tiere sichergestellt werden.

Gerade nach Regenfällen entwickeln sich Hecken und Sträucher besonders stark. Dadurch wachsen teilweise auch Gehwege und Straßen zu, so dass diese oft nur mit Einschränkungen benutzt werden können. Ein maßvolles Zurückschneiden von Hecken, Büschen und Bäumen kann somit im Einzelfall notwendig werden und steht auch nicht im direkten Konflikt mit dem Naturschutzgesetz. Wichtig ist bei diesen Arbeiten, dass auf freilebende Arten, insbesondere brütende Vögel geachtet wird.

Grundsätzlich sind solche Arbeiten an lebenden Zäunen, Sträuchern oder auch Bäumen nach Möglichkeit außerhalb der Vegetationsperiode vorzunehmen. Nur so kann man sicher sein, dass der geringst mögliche Eingriff in die Natur vorgenommen wird.

Besonders streng geahndet wird flächiges Abbrennen von Gras- und Röhrichtbeständen. Verstöße hierbei können zu empfindlichen Geldbußen führen. In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass Hundebesitzer ihre Tiere vor allem in unseren Naturschutzgebieten an der Leine zu führen haben, denn der Frühling steht vor der Tür, die ersten Zugvögel kommen bereits von der anstrengenden Reise zurück und benötigen die vorhandene Deckung, um sich zu erholen für das Brutgeschäft und die spätere Aufzucht der Jungen. Wem deshalb auch als Hundehalter die Natur am Herzen liegt, der sollte sich entsprechend verhalten.

Das Ordnungsamt bittet um Beachtung!

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