Naturschutzbehörde: Baum- und Strauchrückschnitt noch bis Ende Februar möglich
(rnk – 10.1.24) Wer vor Frühlingsbeginn noch Bäume fällen oder an Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen oder anderen Gehölzen starke Rückschnitte vornehmen möchte, sollte zügig ans Werk gehen.
Denn wie die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mitteilt, sind solche Arbeiten grundsätzlich nur noch bis Ende Februar erlaubt.
Diese naturschutzrechtliche Regelung gilt auch für das Zurückschneiden von Röhrichten und dient dem allgemeinen Schutz von Tieren, Pflanzen, insbesondere brütenden Vögeln, die für den Nestbau ungestörte Baumkronen, Hecken und Gebüsche benötigen.
Innerhalb der Schutzfrist vom 1. März bis zum 30. September sind grundsätzlich lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Ausnahme sind unter anderem bei Verkehrssicherungsmaßnahmen möglich, wenn diese nicht auf andere Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt erledigt werden können.
Bei den zulässigen Rückschnitten muss jedoch darauf geachtet werden, dass keine Brut- oder Lebensstätten geschützter Tiere beschädigt oder gar zerstört werden.
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