Radfahrer und Verkehrsverstöße

Von Rechtsanwalt Rudolf Woesch, Leimen,  ADAC Vertragsanwalt.

1827 - RA Woesch

Rechtsanwalt Rudolf Woesch, Leimen

Steigende Benzin- und Energiepreise bringen bzw. zwingen immer mehr von uns dazu das eigene Auto stehen zu lassen und auf öffentliche Verkehrsmittel und/oder das Fahrrad auszuweichen. Umso mehr ist daher wichtig zu wissen, welche Sanktionen Fahrradfahrer erwarten können, wenn sie sich nicht an die – auch für sie (entgegen mancher Meinung) gültigen!! – Verkehrsregeln halten.

Die allgemeinen Verkehrsverstöße, wie z.B.

  • Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
    Fahren entgegen der Fahrtrichtung
    Führen eines Fahrrades des Nachts ohne Beleuchtung
    Vorfahrtsverletzungen
    Führen eines verkehrsunsicheren Fahrrades

sind in der Bußgeldkatalogverordnung (BKat Verordnung) geregelt. Die Bußgelder liegen im Bereich zwischen 20, — € und 50, — €.

2. Die Folgen von Rotlicht-Verstößen und Fahren unter Alkoholeinfluss sind dagegen erheblich sanktioniert.

Nachschulung in der Probzeit

So hat der VGH Mannheim bereits 2008 entschieden, dass auch der Rotlichtverstoß eines Fahrradfahrers, der sich hinsichtlich der erlangten (PKW) Fahrerlaubnis noch in der Probezeit befindet, zur Anordnung einer Nachschulung führen kann (verbunden mit Kosten in Höhe von einigen Hundert EURO!)

Führerscheinentzug – MPU

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden der Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen bekannt, ordnet diese die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens an. So wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gilt dies auch bei Trunkenheitsfahrten mit Fahrrädern!!

Untersagung des Führens eines Fahrrades im Straßenverkehr

Erweist sich eine Person als ungeeignet oder nur bedingt geeignet, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, ist die Führerscheinbehörde sogar verpflichtet, das Führen von Fahrzeugen zu untersagen. Eine solche Untersagung kann nach herrschender Rechtsprechung auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, wie eben Fahrräder, ausgeweitet werden; denn – so die Gerichtsentscheidungen – auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrerlaubnis freien Fahrzeug kann eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit sich bringen.

3. Also, verehrte Fahrrad fahrende Leser…. man lebt als Fahrradfahrer keineswegs in einem „luftleeren“ Raum außerhalb der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, sondern hat sich gleichermaßen an diese zu halten wie Kraftfahrzeugführer auch. Tut man es nicht, kann man genauso „Pech“ haben wie Kraftfahrer. Also: Vorsicht ist geboten!!
Rechtsanwalt Rudolf Woesch, Rohrbacher Str. 6 (Georgimarktplatz), 69181 Leimen, Tel.: 06224/97370 Fax: 06224/973751 [email protected]

 

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