Sofortiges Betretungsverbot für die gefährdeten Nußlocher Balkone
(pol – 12.7.17) Baurechtsamt: Sofortiges Betretungsverbot der Balkone für die Gebäude Heidelberger Straße 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 26 in Nußloch.
Nach dem am Abend des 10. Juli 2017 erfolgten Absturzes eines Balkons im Gebäude Heidelberger Straße 22 in Nußloch hat eine Überprüfung des zuständigen Baurechtsamtes des Rhein-Neckar-Kreises ergeben, dass weitere sieben Gebäude baugleich sind. Da die Ursache des Abbrechens bislang nicht geklärt ist, ist zu befürchten, dass sowohl bei dem Gebäude Heidelberger Straße 22 als auch bei den baugleichen Gebäuden Heidelberger Straße 12, 14, 16, 18, 20, 24 und 26 weitere Balkone im Falle des Betretens durch Personen abbrechen könnten. Um dieser akuten Gefahr vorzubeugen, hat das Baurechtsamt eine Allgemeinverfügung über ein Betretungsverbot aller Balkone für diese acht Gebäude erlassen.
„Das bedeutet konkret, dass die Benutzung und das Betreten der Balkone in den Gebäuden Heidelberger Straße 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 26 in Nußloch mit sofortiger Wirkung untersagt ist“, erklärt der Leiter des Baurechtsamts, Ralf Schmidt. Wie die Überprüfung der dem Baurechtsamt mittlerweile vorliegenden statischen Unterlagen sowie der Unterlagen zu den einzelnen Baugenehmigungen ergab, sind in allen von der Allgemeinverfügung erfassten Gebäuden die Balkone zur nahezu gleichen Zeit in gleicher oder vergleichbarer Weise ausgeführt. Seitens der Unteren Baurechtsbehörde wird daher derzeit davon ausgegangen, dass ein Abbrechen weiterer Balkone im Falle einer fortgesetzten Benutzung oder zusätzlichen Belastung jederzeit zu befürchten ist.
Die Verfügung ist geeignet, eine Gefährdung für Leben und Gesundheit zu verhindern, da die Balkone nicht mehr betreten werden dürfen. Sie ist auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die dauerhafte Schließung der Balkontür oder gar die Verpflichtung zur Sanierung, scheiden aufgrund der fehlenden Verhältnismäßigkeit vorerst aus.
„Im Interesse der Sicherheit mussten wir schnell in dieser Form handeln, weil sowohl das öffentliche als auch das private Interesse sämtlicher Benutzer der Wohnung wie Mieter, Besucher oder Handwerker an deren körperlicher Unversehrtheit stärker wiegen als ein mögliches privates Interesse, den Balkon trotz der nicht mehr gewährleisteten Standsicherheit weiter zu benutzen“, erläutert der zuständige Dezernent des Rhein-Neckar-Kreises, Stefan Hildebrandt.
Die Nutzungsuntersagungen gelten solange, bis dem Baurechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises eine Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der jeweiligen Balkone durch einen Bausachverständigen (Tragwerksplaner oder Prüfingenieur) vorgelegt wird.
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