Bei Ferienjob – Jugendarbeitsschutz beachten

(rnk)  Die Ferienzeit naht und damit die Frage vieler Kinder und Jugendlicher nach einem Ferienjob zur Aufbesserung des Taschengeldes Ausschau zu halten. Doch welche Tätigkeiten dürfen Kinder und Jugendliche überhaupt im Rahmen eines Ferienjobs ausüben? Dr. Norbert Kunz, Leiter des Amtes für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz im Rhein-Neckar-Kreis erklärt die wichtigsten Regeln des Jugendarbeitschutzgesetzes:

Für Kinder unter 13 Jahren gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Kinder zwischen 13 und 15 Jahren können dagegen das ganze Jahr über mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, tagsüber zwischen 8 und 18 Uhr mit leichten Tätigkeiten beschäftigt werden.

Was aber sind leichte Tätigkeiten? Die Antwort auf diese Frage ist nicht immer einfach. Hier hilft oft der gesunde Menschenverstand weiter, da vielseitige Gefährdungen bei der Arbeit auftreten können. So ist es Kindern beispielsweise nicht gestattet Maschinen zu bedienen oder mit Gefahrstoffen bzw. infektiösen Materialien umzugehen. In Zweifelsfällen geben die Mitarbeiter beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz gerne Auskunft.

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Schulferien beschäftigt werden, höchstens aber vier Wochen im Kalenderjahr. Sie können diesen Zeitraum auch innerhalb der Sommerferien an einem Stück absolvieren. Es gilt jedoch bis auf wenige Ausnahmen, Samstage und Sonntage müssen beschäftigungsfrei bleiben. Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind in der Dauer ihres Ferienjobs nicht beschränkt. Für alle Jugendlichen gelten aber unter anderem folgen rechtliche Grundbedingungen:

Akkordarbeit sowie sonstige Arbeiten, bei denen ein höheres Entgelt durch gesteigertes Arbeitstempo erzielt werden kann, sind ebenso unzulässig wie gefährliche Arbeiten. Zu letzteren zählen Tätigkeiten mit Unfallgefahren, die aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung von den Jugendlichen nicht abgeschätzt werden können, Arbeiten mit außergewöhnlicher Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder auch solche, bei denen die Jugendliche sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche mit erheblichen Beschäftigungsbeschränkungen versehen. Darüber hinaus ist Nachtarbeit grundsätzlich verboten.

Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche erst nach einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden wider beschäftigt werden. Spätestens nach viereinhalb Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten erforderlich. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, muss die Ruhezeit insgesamt 60 Minuten betragen.

Vor Beginn der Beschäftigung muss jeder Mitarbeiter und damit auch jeder Jugendliche über die an seinem Arbeitsplatz vorhandenen Gefahren unterwiesen werden. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Außerdem ist jedem Jugendlichen auch für einen zeitlich beschränkten Freienjob die für diesen Arbeitsplatz erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

„Ferienjobs sind ohne Zweifel ein wichtiger Bestandteil für die Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen“, sagt Dr. Norbert Kunz. „Sie fördern ihre Wertschätzung nicht nur für das damit verdiente Geld, sondern auch für die Personen, die diese Arbeit tagtäglich leisten. Der Einblick in verschiedene Arbeitsfelder kann außerdem bei der Berufswahl helfen.“ All dies dürfe jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und der Gesundheit der Kinder und Jugendlichen gehen, weshalb die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetztes unbedingt zu beachten seien. Der Wortlaut des Gesetzes ist nachzulesen unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de . Darüber hinaus beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz Fragen telefonisch unter 06221/522-2151.

 

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