Frag‘ Anwalt Woesch: Was ist eine Vorsorgevollmacht?

1827 - RA Woesch(rw – 13.3.13) Der Begriff „Vorsorgevollmacht“ erscheint in der letzten Zeit immer häufiger in Medien und allgemeinen Veröffentlichungen, so dass es Wert ist, sich mit diesem Begriff näher zu befassen.

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt ein Erwachsener (da Kinder von Gesetzes wegen von ihren Eltern vertreten werden bedürfen sie keiner Vertretungsvollmacht) eine andere Person für ihn alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen, wenn er, der Vollmachtgeber (Auftraggeber) hierzu nicht mehr in der Lage ist. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf insoweit nicht mit der Patientenverfügung verwechselt werden, in der die betroffene Person anordnet, welche ärztlichen Maßnahmen in einer bestimmten Gesundheitssituation angewendet werden sollen oder nicht.

Durch die Ernennung eines Vorsorgebevollmächtigten kann eine ansonsten notwendige Einsetzung und Beauftragung eines amtlichen Betreuers durch das hierfür zuständige Betreuungsgericht vermieden werden.

Mit der Vorsorgevollmacht werden dem Bevollmächtigten alle Aufgaben übertragen, die auch ein vom Gericht einzusetzender Betreuer zu erledigen hätte. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Dies bedeutet natürlich, dass eine Vorsorgevollmacht ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraussetzt und keinesfalls leichtfertig erteilt werden sollte.

Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Sie ist grundsätzlich formfrei, könnte also auch mündlich erteilt werden. Da der Bevollmächtigte nach außen seine Bevollmächtigung nachweisen muss, ist aber die schriftliche Vollmacht zu empfehlen. Zu empfehlen ist auch die notarielle Beurkundung zumindest aber die Beratung durch einen Rechtsanwalt, da der Notar/Rechtsanwalt umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht beraten, Feststellungen zur

Geschäftsfähigkeit treffen und (nur der Notar!) die Idendität des Vollmachtgebers amtlich dokumentiert. Ferner schützen die notarielle Beurkundung oder die anwaltliche Beratung vor einer inhaltlich fehlerhaften, ungenauen und/oder unzweckmäßigen Abfassung der Vollmacht.

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also beispielsweise nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechts. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der Heimun-terbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Vollmachtgeber nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht mehr widerrufen und der Bevollmächtigte nur mit Hilfe des Betreuungsgerichts die Vollmacht kündigen kann, wenn er nicht mehr Willens oder nicht mehr in der Lage ist, diese auszuüben.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der von der Vollmacht weiss, sofort nach Kenntnis der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der amtlichen Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts bei der Vermögensverwaltung wie ein gerichtlich bestellter Betreuer, was die besondere Vertrauensstellung des Bevoll-mächtigten besonders betont. Dieser kann je nach Formulierung der Vollmacht in vollem Umfang über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen.

Nachteil der Vorsorgevollmacht ist insoweit, um hier gleich anzuknüpfen, die fehlende Kontrolle durch Dritte. Es besteht jedoch die Möglichkeit in der Vollmacht einen Kontroll-betreuer zu bestellen, der nur die Aufgabe hat, z. B. einmal jährlich, sich vom Vorsorge-bevollmächtigten Rechenschaft legen zu lassen. Ein solcher Kontrollbetreuer kann z. B. auch ein Rechtsanwalt oder Steuerberater sein.

Abschließend darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Bundesnotarkammer seit 2004 ein Zentrales Vorsorgeregister führt, in das Vorsorgevollmachten – auch in Verbindung mit Patientenverfügungen – eingetragen werden können.

Rudolf Woesch – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Familienrecht

 

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