Landtagswahl in BaWü am 14. März: Sie haben nur eine Stimme für Direkt- und Zweitmandat

So funktioniert unser Wahlsystem.

Der Landtag in Stuttgart bei einer Plenarsitzung (2016)

Die Bevölkerung wählt ihre Landtagsabgeordneten alle fünf Jahre. Wahlberechtigt und wählbar sind bei Landtagswahlen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung) oder sonst einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Es gibt nur Wahlkreisbewerber, das heißt, jeder Kandidat muss sich in einem der 70 Wahlkreise des Landes zur Wahl stellen. Die Parteien können in jedem Wahlkreis neben dem Bewerber einen Ersatzbewerber aufstellen, der in den Landtag nachrückt, wenn der „Hauptbewerber“ vorzeitig ausscheidet.

Beim baden-württembergischen Wahlsystem hat der Wähler – anders als bei der Bundestagswahl – nicht zwei Stimmen, sondern nur eine Stimme, die er für einen Kandidaten in seinem Wahlkreis abgibt. Diese eine Stimme wird jedoch zweimal gewertet: erstens beim Errechnen der Gesamtsitzzahl, die einer Partei zusteht (Verhältniswahl), und zweitens bei der Ermittlung, welche Bewerber diese Sitze erhalten (Persönlichkeitswahl).

Anschließend werden die Sitze gesondert für jede Partei auf die vier Regierungsbezirke Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen gemäß den dort erreichten Stimmenzahlen verteilt, um eine regionale Ausgewogenheit über das ganze Land hinweg zu gewährleisten. Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben, werden nicht berücksichtigt.

Direktmandate und Zweitmandate

Zum Zuge kommen erst einmal all jene Kandidaten einer Partei, die einen Wahlkreis gewonnen haben, die also unter den Bewerbern ihres Wahlkreises die meisten Stimmen bekommen und damit ein sogenanntes Direktmandat errungen haben. Entscheidend ist hier die relative Mehrheit.

Die übrigen Sitze, die einer Partei nach dem Verhältniswahlgrundsatz zustehen, gehen in einer zweiten Zuteilungsrunde an die Wahlkreisbewerber, die im Wahlkreis nicht die relative Mehrheit erreicht haben, aber im Verhältnis zu den übrigen Wahlkreisbewerbern ihrer Partei im betreffenden Regierungsbezirk am besten abgeschnitten haben. Man spricht hier von „Zweitmandaten“.

Maßgeblich für die Zuteilung der Zweitmandate in einem Regierungsbezirk war bislang die absolute Stimmenzahl, die ein Kandidat in seinem Wahlkreis erreichte und damit zum Gesamtergebnis seiner Partei beitrug. Gegenüber kleinen Wahlkreisen war es deshalb in großen Wahlkreisen mit vielen Stimmberechtigten leichter, ein Zweitmandat zu erlangen.

Um die Auswirkung unterschiedlicher Wahlkreisgrößen auf die Wahlchancen zu beschränken, wurde das Landtagswahlgesetz 2009 geändert. Zum einen wurden die Wahlkreisgrößen angeglichen, zum anderen ist nun der prozentuale Stimmenanteil eines Kandidaten für die Vergabe des Zweitmandats ausschlaggebend. 

Überhangmandate und Ausgleichsmandate

Die Gesamtzahl der Direktmandate im Land entspricht der Zahl der Wahlkreise und beträgt daher 70. Aufgrund der Mindestgröße des Landtags von 120 Abgeordneten werden mindestens 50 weitere Mandate als Zweitmandate vergeben. Bei der Landtagswahl vom 13. März 2016 ergab sich wie schon bei früheren Wahlen die Besonderheit, dass eine Partei mehr Wahlkreise gewonnen und damit mehr Direktmandate erworben hatte, als ihr nach dem Verhältniswahlgrundsatz zustanden.

Mit einem Stimmenanteil von 30,3 Prozent hatten die Grünen insgesamt 46 der 70 Landtagswahlkreise gewonnen; dies waren 8 Mandate mehr, als es dem Gesamtstimmenanteil der Grünen entsprach, sogenannte „Überhangmandate“. Damit der Proporz unter den Parteien im Landtag wieder hergestellt wird, erhalten die anderen Parteien eine entsprechende Anzahl von Ausgleichsmandaten. Hiervon fielen bei der letzten Landtagswahl

  • 7 an die CDU,
  • 4 an die AfD,
  • 3 an die SPD und
  • 1 an die FDP/DVP.

Somit konnten in den 16. Landtag von Baden-Württemberg 143 Abgeordnete einziehen. 

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