Leimen: Niederlassungsverbot tritt in Kraft – Personenansammlunen >3 verboten

(20.3.20 – mu) Ab sofort ist es untersagt, sich in größeren Gruppen als drei Personen auf öffentlichen Plätzen zu versammeln.

Oberbürgermeister Hans Reinwald

„Nach der rasanten Entwicklung der vergangene Tage und Wochen war es nur eine Frage der Zeit, um zu dieser scharfen Maßnahme zu greifen“, meint Oberbürgermeister Hans Reinwald. „Leider haben unsere Appelle an die Solidarität und die Selbstdisziplin, die ja auch von der Bundeskanzlerin in ihrer Fernsehansprache vom 18. März deutlich gemacht wurden, nichts gefruchtet. Es gab bedauerlicherweise immer noch zu viele Egoisten, die es einfach nicht einsehen wollten oder konnten.“

Erlaubt ist natürlich weiterhin der Gang in den Supermarkt, in die Apotheke oder zur Post, zu Sanitätshäusern oder zu Optikern und zum Geldabheben. Auch der Arztbesuch ist gestattet, Tanken ist ebenfalls erlaubt. Hilfeleistungen für Bedürftige, notwendiger Lieferverkehr sowie die unabdingbare Versorgung von Haustieren – sprich: Gassigehen – bleiben ebenfalls gestattet. Auch der Weg zur Arbeit und von dort nach Hause ist erlaubt, dafür bedarf es aber einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers.


Corona-Quarantäne und Maßnahmen: Die Nichteinhaltung kann Strafen und Bußgelder zur Folge haben

Landrat Stefan Dallinger

Um das Gesundheitssystem so gut wie möglich zu entlasten, muss eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden. Zudem muss die Ansteckungsgefahr für Risikogruppen reduziert werden, da für diese eine Infektion gefährlicher ist als für einen Großteil der Bevölkerung. „Es ist daher unabdingbar, dass alle Menschen in unserer Region die Anweisungen unseres Gesundheitsamtes bezüglich einer Quarantäne befolgen und ihrer sozialen Verantwortung nachkommen“, appelliert Landrat Stefan Dallinger an alle Bürgerinnen und Bürger.

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis darauf hin, dass Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die von allen Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises erlassenen Allgemeinverfügungen Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

  • Zum Beispiel kann eine Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne den Tat-bestand der Körperverletzung erfüllen, welcher mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.
  • Zuwiderhandlungen gegen behördlich angeordnete vollziehbare Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen sonstige vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (Schließungen von Einrichtungen, Betrieben usw.) stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG).
  • Dies gilt jeweils auch für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

„Wir alle wissen, dass die bislang beschlossenen Maßnahmen harte Einschnitte in das Leben von uns allen darstellen. Doch sie dienen einzig und allein dem Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren dynamischen Ausbreitung des Coronavirus – und deshalb müssen sich auch alle daranhalten“, so Landrat Dallinger.

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