Unglaublich! Mit knapp 2,9 Promille im Krankenfahrstuhl auf B 45 erwischt

(pol – 26.7.26) Einer Streifenwagenbesatzung des Polizeireviers Neckargemünd fiel am Freitagabend gegen 23:45 Uhr ein ungewöhnlicher Verkehrsteilnehmer auf. Auf der B 45, direkt an der Einmündung zur L 600, war ein 33-jähriger Mann mit einem Krankenfahrstuhl unterwegs. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle roch der Mann stark nach Alkohol. Ein noch vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund 2,9 Promille.

Für den 33-Jährigen ging es danach auf das Polizeirevier Neckargemünd, wo ihm ein hinzugerufener Polizeivollzugsarzt eine Blutprobe entnahm. Das Polizeirevier Neckargemünd ermittelt nun wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gegen den Mann.

Rechtliche Einordnung: Trunkenheit im Straßenverkehr mit dem Krankenfahrstuhl

Auch wenn ein Krankenfahrstuhl nicht als klassischer Pkw gilt, nimmt man damit am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das Gesetz (§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr) schützt die allgemeine Verkehrssicherheit und unterscheidet bei der Strafbarkeit prinzipiell nicht nach dem Fahrzeugtyp:

  • Absolute Fahruntüchtigkeit: Bereits ab einem Wert von 1,1 Promille gilt man im Straßenverkehr als absolut fahruntüchtig. Wer mit einem extrem hohen Wert wie 2,9 Promille ein Fahrzeug – wozu auch motorisierte Krankenfahrstühle zählen – im öffentlichen Verkehrsraum führt, macht sich strafbar.
  • Mögliche Konsequenzen: Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann das Gericht ein Fahrverbot aussprechen oder sogar das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (wie Mofas oder Krankenfahrstühlen) im öffentlichen Verkehr untersagen.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Bei Promillewerten ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel zwingend eine MPU an. Sollte eine Fahrerlaubnis vorhanden sein, wird diese entzogen; ist keine vorhanden, droht eine Sperre für deren Neuerteilung.
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