Widerspruch gegen Datenübermittlungen

(Gemeinde Nußloch – 1.3.13) 1. Die Meldebehörde darf nach § 30 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die nicht der-selben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, ebenfalls Da-ten (in geringerem Umfang allerdings) übermitteln, falls die/der Betroffene nicht wider-sprochen hat (§ 30 Abs. 2 MG). Das Widerspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.

2. Einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschriften) können nach § 32a MG unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, sofern dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen wurde.

3. Die Meldebehörde darf nach § 34 Abs. 2 MG Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rund-funk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, sofern die/der Betroffene nicht wider-sprochen hat. Die Gemeindeverwaltung Nußloch beabsichtigt wie üblich für das kom-mende Jahr Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag und Ehejubilare ab der Goldenen Hochzeit in der Rhein-Neckar-Zeitung und in der Rathausrundschau bekannt zu geben.

4. Die Meldebehörde übermittelt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für Wehrverwaltung Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Geburtsjahrgang 1996). Gem. § 58 Abs. 1 Satz 2 WPflG unterbleibt die Datenübermittlung, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Widersprüche gegen diese Datenübermittlung sind der Meldebehörde bis spätestens 15.03.2013 mitzuteilen.

Betroffene, die von ihrem Widerspruchsrecht nach den Nummern 1 bis 4 Gebrauch machen wollen, werden hiermit gebeten, dies der Gemeinde Nußloch, Einwohnermeldeamt, Sinsheimer Straße 19, (Tel. 901-144 oder -145, Fax 901-184), oder per e-Mail an [email protected] oder [email protected] unter Angabe des Namens und der Anschrift mitzuteilen.

Redaktion: Gleiches gilt natürlich für alle Kommunen – also auch für Leimen/Sandhausen

 

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