Nußloch: Bebauungsplanes „Beim Seidenweg“

Öffentliche Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes  „Beim Seidenweg“, 1. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch hat am 19.09.2012 in öffentlicher Sitzung die im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellte Änderung des Bebauungsplanes und die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der zeichnerische Teil vom 10.07.2012 maßgebend. Er ergibt sich aus dem umseitig folgenden Kartenausschnitt. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Beim Seidenweg“ mit Ausnahme der Grundstücke Flst. Nr. 792/2 und 767.

Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Jahnstraße bzw. durch die Hauptstraße im Westen, durch die nördlich angrenzenden Grünflächen des Prozessionsweges im Norden, den Waldrand im Osten und die Ringelsgasse bzw. dem Naturdenkmal „Linde“ im Süden.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Beim Seidenweg“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung sowie der örtlichen Bauvorschriften können im Bauamt der Gemeinde Nußloch, Sinsheimer Straße 19, Zimmer 2.09 während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise

I. Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB (bei den örtlichen Bauvorschriften i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO) werden unbeachtlich:

1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. Ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach

§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften.

II. Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Nußloch, den 28.09.2012

gez. Karl Rühl, Bürgermeister

Landkarte: 1987 – Seidenweg Öffentliche Bekanntmachung 28.09.2012

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