Weitere Lockerungen im Rhein-Neckar-Kreis und in Heidelberg ab heute, 7. Juni

(rnk – 5.6.21) Im Rhein-Neckar-Kreis und in der Stadt Heidelberg können sehr wahrscheinlich die Erleichterungen, die die neue Inzidenzstufe 35 ermöglicht, bereits mit Inkraftreten der neuen Corona-Verordnung ab Montag, 7. Juni, umgesetzt werden.

Nicht nur im Rhein-Neckar-Kreis, sondern in ganz Baden-Württemberg geht die Zahl der täglichen Neuinfektionen zurück, die 7-Tage-Inzidenzen sinken in fast allen Land- und Stadtkreisen – im Rhein-Neckar-Kreis lagen sie laut den Zahlen des Robert-Koch-Instituts am Freitag, 4. Juni, nur noch bei 20,8, was den viertbesten Wert aller baden-württembergischen Landkreise darstellt. „Spitzenreiter“ ist die Stadt Heidelberg mit einem Wert von 11,1. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung am Donnerstag (3. Juni) eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet.

Die damit verbundenen Regelungen treten am Montag, 7. Juni 2021, in Kraft.

Die Verordnung sieht – abhängig vom Infektionsgeschehen – weitere Lockerungen und Erleichterungen in vielen Bereichen vor, beispielsweise bei der Testpflicht.

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der Inzidenzstufe 35, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. In Stadt- und Landkreisen, in welchen der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 35 bereits an den fünf Tagen vor dem 7. Juni unterschritten war, können die neuen Öffnungsschritte laut dem zuständigen Sozialministerium gleich am 7. Juni eintreten.

Dies trifft auch auf den Rhein-Neckar-Kreis sowie auf die Stadt Heidelberg zu.

Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick können hier nachvollzogen werden:

Der genau Wortlaut der Corona-VO kann hier abgerufen werden.


Die wesentlichen Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick:

  • Es erfolgt eine Erweiterung der Öffnungsstufen 1 bis 3. So sind Vortrags- und Informationsveranstaltungen abhängig von der jeweiligen Öffnungsstufe mit 100 Personen im Freien (Stufe 1), 250 Personen im Freien bzw. 100 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 2) sowie 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen (Stufe 3) vorgesehen.

    Der organisierte Vereinssport ist nunmehr auch außerhalb von Sportanlagen möglich, wenn die Personenobergrenzen der jeweiligen Öffnungsstufen eingehalten werden. Neben den Wettkampfveranstaltungen des Profi- und Spitzensports sind nun auch solche im Bereich des Amateursports gestattet.

    Auch der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen wird nunmehr in den Öffnungsstufen 2 und 3 unter den dort geltenden Einschränkungen gestattet, dies gilt bereits ab 4. Juni 2021.

  • Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist bis 1 Uhr nachts gestattet.
  • Im Rahmen der Inzidenzstufe von 50 gilt für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit, zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Es wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn der Schwellenwert von 35 (7-Tage-Inzidenz) in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird:

  • Es entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises bei den in den Öffnungsstufen 1 bis 3 zulässigen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen im Freien (Besuch von Freibädern, Außengastronomie, Open-Air-Kulturveranstaltungen etc.).
  • Es sind Feiern in gastronomischen Einrichtungen mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, gestattet (Ausnahme: Tanzveranstaltungen) – hierbei haben Gastronomiebetriebe die allgemeinen Hygienevorgaben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte einzuhalten.
  • Der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von 7 Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
  • Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen, Gremiensitzungen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sowie Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern zulässig.

In Stadt- und Landkreisen, in welchen der Schwellenwert der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 35 bereits an den fünf Tagen vor dem 7. Juni unterschritten war, können die zuvor genannten Öffnungen auch gleich am 7. Juni eintreten. Dies haben die zuständigen Gesundheitsämter jeweils am 6. Juni bekanntzumachen.

  • Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend.
    • Der Betrieb der Schulen wird zukünftig umfassend in einer eigenen Ressort-Verordnung Schule geregelt; daher wird die bisherige Schulregelung der Corona-Verordnung weitgehend aufgehoben.
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