Verstärkte Grundrechts-Einschränkungen – „Notbremse“ ab Mittwoch, 21. April

Regelungen der Landes-Notbremse treten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April, in Kraft

Die baden-württembergische Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Da im Rhein-Neckar-Kreis die Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin überschritten wird, greift die in der Corona-Verordnung geregelte „Notbremse“. Das Feststellen des Überschreitens hat das Gesundheitsamt am heutigen Montag, 19. April, auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter dem Punkt „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Da die Rechtsfolgen laut CoronaVO am zweiten Werktag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung eintreten, greifen die verschärften Regelungen kreisweit also ab Mittwoch, 21. April – bis dahin gelten die bisherigen Regelungen.

Folgende Regelungen gelten im Rhein-Neckar-Kreis ab Mittwoch, 21. April:

  • Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. (Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit)
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.
  • Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet.
  • Geschlossen sind Bau- und Raiffeisenmärkte. Gartenmärkte bleiben offen.
  • Sonstiger Einzelhandel darf weiterhin nur „Click & Collect“ anbieten. Lieferdienste bleiben möglich.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten bleiben geschlossen.
  • Sport darf nach wie vor im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegen oder ähnlichen Einrichtungen bleibt untersagt, ebenso wie der Betrieb von Sonnenstudios.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht ab Mittwoch, 21. April, den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion. Kostenlose Bürgertests können hierfür verwendet werden.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen weiterhin nur Online-Unterricht anbieten.

Für Schulen gilt grundsätzlich:

  • Für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
  • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
  • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
  • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Die Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.

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