Leserbrief Peter Stadtherr zum Bachgässl St. Ilgen: Unklare Ausschilderung verwirrt
(lb – 22.8.14) Bereits im Jahre 2007 hatte sich der Stadtteilverein St. Ilgen e.V. (STV) mit der Verkehrssituation in der „kleinen Bahnhofstraße“ beschäftigt. Vor der Fertigstellung der Querspange zwischen der Umgehungsstraße Sandhausen und der Leimbachstraße wurde mit einer weiteren Zunahme des Durchgangsverkehrs im Bachgässl gerechnet. Chaotische Verkehrssituationen mit Rückstau in die Theodor-Heuss-Straße, rücksichtslose Autofahrer, die im Begegnungsverkehr auf dem Bürgersteig fuhren, Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Gefährdung von Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern standen auf der Tagesordnung. Hinzu kam die Missachtung des Verbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t.
Den Beschwerden der Anwohner ging der damalige STV nach und führte mittels eines Traffic Counters im Zeitraum vom 17.-25.09.2007 eine Verkehrszählung durch. Auf anonyme Weise wurden folgende Daten erfasst:
- Uhrzeit
- Geschwindigkeit
- Fußgänger
- Radfahrer
- PKW
- LKW
Zusätzlich organisierte der STV am 12.10.2007 in der Zeit von 6:00 – 19:00 Uhr eine Verkehrszählung, um die Verkehrsströme zu erfassen. In dieser Zeit fuhren insgesamt 2565 Kraftfahrzeuge durch das Bachgässl – nur 14% davon stoppten zum Parken, Einkaufen etc., d.h. bei 86% aller gezählten Fahrzeuge handelte es sich um reinen Durchgangsverkehr. Die erfassten Daten wurden der Stadtverwaltung Leimen zur Verfügung gestellt.
Nach dem Umbau des Bachgässls hat sich insgesamt nicht viel am Verhalten der Verkehrsteilnehmer geändert. Anfangs war zu beobachten, dass viele Autofahrer ihre Geschwindigkeit deutlich verringerten, aber nach dem die Umgehungsstraße Sandhausen wegen Bauarbeiten gesperrt wurde, war es mit der Zurückhaltung vorbei. Der LKW-Verkehr hat trotz des weiterhin bestehenden Verbotes wieder zugenommen. Insgesamt hat man den Eindruck, dass mit der Umwidmung in einen verkehrsberuhigten Bereich keine Verbesserung stattgefunden hat. Als Fußgänger fühle ich mich jetzt noch mehr gefährdet.
Die Gestaltung der Straßendecke mit Pflastersteinen und Asphaltdecke im ständigen Wechsel sorgt vielleicht für die Verwirrung. Im Mündungsbereich zur Theodor-Heuss-Straße wurde gepflastert, gefolgt von einem Abschnitt mit Asphaltdecke und nach der Einmündung zum Settel kommt wieder ein breiter Streifen mit Pflastersteinen und dann wieder ein Asphaltbelag bis zur Einmündung in die Leimbachstraße. Auf der Höhe der Leimbachbrücke gibt es im verkehrsberuhigten Bereich links und rechts Bürgersteige, aber im restlichen Verlauf des Bachgässls zum Teil nur gepflasterte Streifen neben der Asphaltdecke.
Auch der Hinweis „Parken nur in gekennzeichneten Flächen“ bedarf einer Erklärung. Von der Theodor-Heuss-Straße kommend wurde nach dem Verkehrszeichen 325 (Beginn verkehrsberuhigter Bereich) ein Baum gepflanzt und dahinter sind auf einer gepflasterten Fläche mit zusätzlichen Marken (Achtung, Stolpergefahr für Fußgänger) zwei Parkplätze abgegrenzt – im weiteren Verlauf des Bachgässls sind durch Pflasterungen anscheinend weitere Parkplätze markiert, jedoch ohne Marken, und im Settel, der ja auch zum verkehrsberuhigten Bereich gehört, wurden die Parkflächen mit weißen Linien gekennzeichnet. Eine einheitliche Ausweisung von Parkflächen wäre hier sicherlich sinnvoll gewesen.
Die Beschilderung wirft zusätzliche Fragen auf. Ortsfremde Bürger, die es mal nach St. Ilgen verschlägt und mit dem PKW von der Theodor-Heuss-Straße auf den Europaplatz zum Parken fahren und später diesen über das Bachgässl verlassen, werden die Hinweisschilder zum Beginn der verkehrsberuhigten Zone nicht sehen – das Zeichen 325 auf der rechten Seite wurde sorgfältig hinter einem Baum versteckt und das Schild auf der linken Seite ist soweit von der Einmündung entfernt, dass es nicht ins Auge fällt. Auch das Zeichen 325 an der Einmündung von der Theodor-Heuss-Straße kommend, hat schon eine erhebliche Schräglage – spätestens beim nächsten Crash wird es zwangläufig entfernt und durch ein vielleicht noch kleineres Zeichen an einer besser zu übersehenden Position ersetzt.
Eine Umwidmung in einen verkehrsberuhigten Bereich kann nur dann die Aufenthaltsqualität im Ortskern verbessern, wenn die entsprechenden Verkehrszeichen gut sichtbar an prominenter Stelle stehen, Parkflächen eindeutig markiert sind und eine entsprechende Möblierung die Gefährdung von Fußgängern möglichst ausschließt und in unregelmäßigen Abständen Kontrollen durchgeführt werden (nur über den Geldbeutel kommen bestimmte Verkehrsteilnehmer zur Einsicht). Ein schlüssiges Verkehrskonzept, dass die Hauptverkehrsströme lenkt, ist genauso wichtig – Verkehr ist nicht wie Wasser, das einfach irgendwo hin fließt.
Die Umwidmung der kleinen Bahnhofstraße und der damit verbundene Erneuerung der Straßendecke ist nicht sehr gut gelungen – eine frühzeitige Bürgerbeteiligung (runder Tisch) hätte bestimmt eine bessere Planung und Umsetzung mit sich gebracht und zu mehr Akzeptanz geführt.
Peter Stadtherr
Zeichen 325 – Verkehrsberuhigter Bereich
Ge- oder Verbot | |
1. | Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren. |
2. | Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. |
3. | Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. |
4. | Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. |
5. | Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
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VwV-StVO zum Zeichen 325
1 | I. | Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden. |
2 | II. | Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. |
3 | III. | Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist. |
4 | IV. | Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen. |
5 | V. | Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann. |
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