GALL fordert temporäre Sperrungen der Rathausstraße während Pausenzeiten

(pm – 1.7.26) Die GALL (Grün-Alternative Liste Leimen) stellt auf der heutigen Gemeinderatssitung (18.30 Uhr, Ferdinand-Reidel-Saal des Neuen Rathauses in Leimen) den nachfolgenden Antrag:

Antrag

Ralf Frühwirt (GALL)

Hiermit beantragen wir die teilweise Sperrung der Rathausstraße zwischen dem alten und dem neuen Rathaus während der Pausenzeiten der Turmschule.

Sollte der Gemeinderat die Sperrung nicht selbst durch einen Beschluss anordnen können, fordern wir hilfsweise mit diesem Beschluss die Stadtverwaltung auf, die Rathausstraße wie in Satz 1 teilweise zu sperren.

Aus Sicherheitsgründen sollte die Sperrung mit jeweils zwei schwenkbaren Bauzaunelementen an beiden Ausgängen des Schulhofes zur Straße erfolgen. Diese sollten vor Beginn der Pause geschlossen und nach Ende der Pause wieder geöffnet werden. Damit werden sowohl Pkw als auch Fahrräder daran gehindert, die Straße zu benutzen. Falls nötig, können auch Fußgängertüren eingebaut werden, um die jederzeitige Zugänglichkeit jedes Gebäudes zu gewährleisten.

Sowohl mit der Schule (gegebenenfalls veränderte Pausenzeiten, um Kollisionen mit den Busfahrzeiten zu vermeiden) als auch mit dem Ding-Kindergarten (um Probleme mit dem umgeleiteten Verkehr zu minimieren) sind Gespräche aufzunehmen.

Die Regelung soll nach den Sommerferien in Kraft treten.

Begründung

§ 45 Abs. 9 StVO regelt, unter welchen Voraussetzungen Verkehrszeichen und Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden dürfen. Er verbietet zeitweise Sperrungen nicht grundsätzlich. Wenn besondere Umstände vorliegen, ist eine zeitweise Sperrung durchaus möglich.

Aus unserer Sicht bestehen in der Rathausstraße besondere Umstände:

  • Wegfall des regulären Schulhofs,
  • Aufteilung der Kinder auf zwei Ersatzflächen,
  • regelmäßige Querungen großer Schülergruppen,
  • baustellenbedingte Übergangslage.

Zudem verändert der bestehende verkehrsberuhigte Bereich auch die behördliche Abwägung: In einem verkehrsberuhigten Bereich hat der Aufenthaltszweck bereits Vorrang vor dem fließenden Verkehr. Eine kurzzeitige Sperrung belastet den Verkehr daher weniger stark als auf einer normalen Erschließungsstraße.

Wir beziehen uns bei unserem Antrag auf folgende Rechtsgrundlagen:

a) § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO

Allgemeine Befugnis der Straßenverkehrsbehörde, Straßenbenutzungen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten.

b) § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO

„Die Straßenverkehrsbehörden treffen die notwendigen Anordnungen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum.“

Die besondere Situation entsteht unmittelbar durch die Tiefgaragenbaustelle. Eine temporäre Sperrung ist eine baustellenbedingte Schutzmaßnahme.

c) § 45 Abs. 9 StVO

Hier wird geprüft, ob eine besondere Gefahrenlage oder ein besonderer örtlicher Umstand vorliegt. Diese Voraussetzungen sind gerade wegen der Baustellensituation erfüllt.

Seit 2025 erleichtert das Land Baden-Württemberg ausdrücklich die Einrichtung von Schulstraßen und Schulzonen. Kommunen sollen zeitweise Sperrungen im Schulumfeld rechtssicher und mit geringerem bürokratischem Aufwand umsetzen können.

3.2.1 Anordnungen zur Gefahrenabwehr

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO besitzen die Straßenverkehrsbehörden die Befugnis zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine qualifizierte Gefahrenlage voraus. Für diese Gefahrenlage ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, mithin eine konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht, vorhanden ist. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Gefahrrealisierung ist hingegen nicht notwendig (BVerwG NJW 2011, 246; NJW 2011, 1527). (Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 45 Rn. 49e, beck-online).

Zwar zielt der Erlass vor allem auf Bring- und Abholsituationen („Elterntaxis“) ab. Die dahinterstehende Wertung ist jedoch auf unsere Situation übertragbar:

  • Schülerinnen und Schüler genießen im Schulumfeld besonderen Schutz.
  • Zeitlich begrenzte Sperrungen sind ein anerkanntes Instrument der Verkehrssicherheit.
  • Das Land signalisiert ausdrücklich, dass Kommunen hierbei Handlungsspielräume haben.

Nach diesen gesetzlichen Regelungen ist die teilweise Sperrung eines Teils der Rathausstraße zum Schutz der Schülerinnen und Schüler durchaus möglich. Sie würde aus unserer Sicht die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler deutlich erhöhen und gleichzeitig die Aufenthaltsqualität in den Pausen für die Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal erheblich verbessern.

Ralf Frühwirt

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