Frag‘ Anwalt Woesch: Neue Rechtssprechung zur „höheren Gewalt“ im Reiserecht

Von Rechtsanwalt Rudolf Woesch, Leimen.

Nach den aktuellen Terroranschlägen in beliebten Urlaubsgebieten wie Türkei oder Ägypten, aber auch in europäischen Städten ist es von Interesse, zu wissen, ob eine bevorstehende Reise in solchen Fällen kostenlos storniert werden kann.

Gemäß § 651 j BGB kann ein Reisender die Pauschalreise kündigen, wenn eine Form der höheren Gewalt vorliegt, welche die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und dieser Umstand bei Vertragsschluss nicht absehbar war.

1827 - RA Woesch

Rechtsanwalt Rudolf Woesch, Leimen

Ein Indiz für das Vorliegen höherer Gewalt ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt jedoch, dass das Auswärtige Amt mit Reisewarnungen äußerst zurückhaltend umgeht und die Gerichte den Begriff der höheren Gewalt durchaus weit auslegen.

Es ist daher sinnvoll, sich bei der Beurteilung, ob ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, nicht nur auf Warnungen des Auswärtigen Amts zu beschränken, sondern die Vielzahl der bereits ergangenen Urteile mit dem aktuellen Fall zu vergleichen.

Gerade bei der Beurteilung der „Terrorgefahr“, als Ereignis der höheren Gewalt sind vereinzelte Anschläge, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden unterfallen, von zielgerichteten Angriffen gegen Touristen und Tourismuszentren abzugrenzen. Hier ist jeweils für den Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die Ereignisse einen kostenlosen Reiserücktritt rechtfertigen. In die Abwägung mit einbezogen werden dabei in der Regel folgende Kriterien:

Schwere und Auswirkungen des Ereignisses Zielrichtung des Anschlags (zum Beispiel speziell Touristenzentrum betroffen). Ist das Urlaubsland bereits als krisengeschüttelt bekannt und wurde die Reise trotzdem gebucht, muss der Reisende die Terrorgefahr einkalkulieren Reisetermin unmittelbar im Anschluss an das Ereigni.

Im Einzelfall kann die aktuelle Rechtssprechung zur jeweiligen Frage, ob „höhere Gewalt“ vorliegt beim Unterzeichner im Rahmen einer (für ADAC-Mitglieder kostenlosen) Rechtsberatung abgefragt werden.

Rudolf Woesch, Rechtsanwalt, Rohrbacher Str.6 (Georgimarktplatz), 69181 Leimen, Tel.: 06224/97370 Fax: 06224/973751

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