Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede – Haftstrafen bis zu 5 Jahren möglich

(fwu – 26.7.23) Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Weitergabe von Gerüchten und Geschwätz, von nur Gehörtem oder Vermutetem durchaus strafbar sein kann.

Besonders geschützt sind dabei im politischen Leben des Volkes stehende Personen und das reicht bis hin zur kommunalen Ebene!

Wichtig: Es handelt sich dabei um Offizialdelikte, die keines Strafantrages seitens eines Betroffenen bedürfen, sondern von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamte (Polizei) verfolgt werden.

Wer also behauptet, dass Oberbürgermeister Reinwald eine Geliebte hat, keinen Führerschein hat, Kinder mit Sekretärinnen hat, ohne jeweils den Beweis dafür antreten zu können, steht bereits mit einem Bein im Gefängnis. 


Siehe: OB Hans Reinwald wendet sich gegen Verleumdungen und Üble Nachrede


Hier die entsprechenden Normen:


Strafgesetzbuch (StGB) – § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Strafgesetzbuch (StGB) – § 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch (StGB) – § 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch (StGB) – § 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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