Streusatzung: Änderungsverfügung für die Zeit bis Aschermittwoch

122 - Streusatzung 2

Korrekt geräumter Bürgersteig

Gemäß der rechtmäßig übertragenen städtischen Gewalt (siehe Rathausstürmung & Übergabe Stadtschlüssel) verfügen hiermit die hohen Elferräte für die Stadtgebiete von Leimen, Nußloch und Sandhausen die nachfolgende Änderung der Streu- und Räumsatzung, gültig bis einschließlich Aschermittwoch:

§1 Räumpflicht

1 Die Räumpflichten bleiben bestehen und gelten ab sofort unabhängig vom Wetter (besonders §4)

2 Karnevalisten sind von der Räumpflicht befreit. Ihre Räumpflicht geht automatisch auf den nächstgelegen sauertöpfischen Nachbarn übergeht.

§2 Zeiten

Die räumpflichtigen Bereiche sind in der Hauptheimkehrzeit der Narren zwischen 23.11 Uhr und 11.11 Uhr geräumt zu halten. In den anderen Zeiten ist es egal.

§3 Räumart

1 Zur Vermeidung von Heimkehrverzögerungen sind die Räumwege der Gangart ordentlicher Narren anzupassen. Dazu sind die Räumstrecken in abwechselnder Kurvenform anzulegen, wobei der Kurvenradius dem durchschnittlichen ondulierten Gang eines Narren mit 1,5 Promille Blutallohohl-Konzentrat anzupassen ist, was einem Biegungs- oder Brechwinkel (sic!) von 15-22 Grad entspricht. Bergauf ist der Winkel auf 25-30 Grad anzupassen, bergab ist das Räumgut in Abständen von 4,11 Meter zu sammeln und als Preller für zu stark beschleunigte Heimkehrer aufzuschichten.

2 Wo Wege sowohl bergauf, als auch bergab führen, sind zwei schmale Gassen zu räumen, wobei zur Vermeidung von Ver(w)irrungen Kreuzungen unbedingt zu vermeiden sind.

3 Wo keine Wege (weder ebene, noch hoch oder runter) vorhanden sind, ist das Räumen auch bei guter Laune zu unterlassen.

§4 Hilfspflichten

An den Übergabestellen zwischen zwei räumpflichtigen Grundstücken sind zur Vermeidung von Entzugserscheinungen der sie nutzenden Passanten (Narren) allohohlische Getränke bereitszuhalten, wobei auf ebenen Strecken Bier/Wein, auf Bergaufstrecken Schnaps und auf Bergabstrecken Longdrinks anzubieten sind. Für die Einrichtung der Bereitstellungsstellen ist der jeweils nüchternste räumungspflichtige Hausbewohner zuständig (§1, Abs 2, Satz 2 gilt entsprechen).

§5 Buße

Verstöße gegen die Streusatzung-Anderungsverfügung können mit einer Bußzeit bis Ostern bestraft werden.

Prost & Helau – gez. die Elferräte

 

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